GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Verwaltung von Immobilien

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Verwaltung von Immobilien regeln das Verhältnis zwischen dem Immobilienverwalter (Unternehmen oder Person, die mit der Verwaltung von Immobilien betraut ist) und dem Eigentümer der Immobilie (Auftraggeber). Diese Bedingungen umfassen alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Verwaltungsdienstleistungen, von der Instandhaltung und Mietzahlung bis hin zu Berichterstattung und Verantwortung für das Eigentum.

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für die von Plan B oder einem anderen Unternehmen, das ähnliche Dienstleistungen anbietet, bereitgestellten Verwaltungsdienste für Immobilien.
1.2. Der Vertrag über die Immobilienverwaltung wird zwischen dem Immobilienverwalter (im Folgenden: „Verwalter“) und dem Eigentümer der Immobilie (im Folgenden: „Eigentümer“) abgeschlossen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien, die die Instandhaltung, Vermietung, Mietzahlungen und die Bereitstellung anderer im Vertrag definierter Dienstleistungen umfassen.

2. DEFINITIONEN

2.1. Verwalter: Eine natürliche oder juristische Person, die mit der Verwaltung einer Immobilie im Auftrag des Eigentümers beauftragt wird.
2.2. Eigentümer: Eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer einer Immobilie ist und den Verwalter mit der Durchführung der Verwaltungsaufgaben zu seinem Nutzen beauftragt.
2.3.Immobilie: Ein Bauwerk (Wohnung, Haus, Gewerbeimmobilie, Grundstück oder eine andere
2.4. Verwaltungsdienste: Alle Tätigkeiten, die die tägliche Instandhaltung der Immobilie, Vermietung, Mietinkasso, Verwaltungsaufgaben, Verhandlungen mit Mietern und Nutzern sowie andere im Vertrag definierte Dienstleistungen umfassen.

3. PFLICHTEN DES VERWALTERS

3.1. Immobilienverwaltung : Der Verwalter verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung der Immobilie zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

a) Organisation und Durchführung notwendiger Reparaturen und Wartungsarbeiten an der Immobilie.
b) Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs aller Installationen und Systeme in der Immobilie (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Heizung usw.).
c) Führen von Aufzeichnungen über Mieter, Vermieter, Nutzer und die Pflege aller erforderlichen Dokumente.
d) Vermittlung der Kommunikation zwischen dem Eigentümer und den Nutzern/Mietern.
e) Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Normen und lokaler Vorschriften im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Nutzung der Immobilie.

3.2. Mietinkasso:
a) Der Verwalter übernimmt die Verantwortung für das Inkasso der Mieten sowie aller anderen Forderungen der Nutzer der Immobilie (sofern zutreffend).
b) Der Verwalter stellt dem Eigentümer monatliche Berichte über erhaltene Zahlungen und den Zahlungsstatus der Nutzer zur Verfügung.
3.3. Berichterstattung:

a) Der Verwalter ist verpflichtet, den Eigentümer regelmäßig über alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie zu informieren, einschließlich durchgeführter Reparaturen, des Zustands der Immobilie, der Mietzahlungen und anderer relevanter Informationen.
b) Der Verwalter wird dem Eigentümer vierteljährliche oder jährliche Finanzberichte zur Verfügung stellen.

3.4. Versicherung und Schutz des Eigentums: Der Verwalter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Immobilie vor Schäden zu ergreifen und dem Eig

4. PFLICHTEN DES EIGENTÜMERS

4.1. Bereitstellung der Bedingungen für die Verwaltung: Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Verwalter ungehinderten Zugang zur Immobilie und alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Verwalter seine Pflichten erfüllen kann.
4.2. Zahlung der Verwaltungsgebühr: Der Eigentümer verpflichtet sich, dem Verwalter die Verwaltungsgebühr gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zu zahlen.
4.3. Verantwortung für das Eigentum: Der Eigentümer ist verantwortlich für die wesentlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentum der Immobilie, einschließlich der Versicherung der Immobilie, der Zahlung von Grundsteuern und der Einhaltung lokaler gesetzlicher Vorschriften.
4.4. Benachrichtigung des Verwaltersm: Der Eigentümer ist verpflichtet, den Verwalter über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Status der Immobilie, den Vermietern oder anderen relevanten Informationen zu informieren.

5. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

5.1. Verwaltungsgebühr: Die Gebühr für die Verwaltungsdienste wird im Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter festgelegt.

a) Die Gebühr kann eine feste monatliche Gebühr, ein Prozentsatz der Mieteinnahmen oder eine Kombination beider Optionen sein.
b) Wenn die Gebühr ein Prozentsatz der Miete ist, wird sie in der Regel auf der Grundlage des monatlichen Mietbetrags berechnet.
c) Die Gebühr kann auch andere Dienstleistungen (Reparaturen, Reinigung, Versicherung) umfassen, die speziell angegeben und vereinbart werden.

5.2. Zahlungsmethode: Der Eigentümer wird die Gebühr gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zahlen, in der Regel monatlich oder basierend auf den im Vertrag vorgesehenen Zahlungsmodalitäten.

6. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

6.1. Vertragsdauer: Der Vertrag über die Immobilienverwaltung kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien.
6.2. Kündigung des Vertrages:

a) Jede Partei kann den Vertrag nach vorheriger Mitteilung an die andere Partei gemäß den Vertragsbedingungen kündigen.
b) Eine Kündigung des Vertrages kann möglich sein, wenn eine Partei ihre wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei schwerwiegend verletzt.
c) Die Kündigung des Vertrages hat keine Auswirkungen auf Zahlungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung fällig sind.

7. STREITBEILEGUNG

7.1. Streitigkeiten: Sollte es zu Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag kommen, werden die Parteien versuchen, den Streit durch Verhandlungen gütlich zu lösen.
7.2. Schiedsgerichtsbarkeit: Wenn der Streit nicht durch Verhandlungen gelöst werden kann, können die Parteien Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Streitbeilegung vereinbaren.
7.3. Zuständiges Gericht: Falls Schiedsgerichtsbarkeit nicht möglich ist, ist das Gericht am Sitz des Verwalters zuständig.

8. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

8.1. Datenschutz: Der Verwalter ist verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Daten in Bezug auf den Eigentümer und die Immobilie zu wahren.
8.2. Einwilligung zur Datenverarbeitung: Der Eigentümer erteilt dem Verwalter die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Durchführung des Vertrages über die Immobilienverwaltung.

9. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

9.1. Änderungen und Ergänzungen: Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen schriftlich erfolgen und von beiden Parteien vereinbart werden.
9.2. Anwendbares Recht: Für alle Beziehungen aus diesem Vertrag gilt das jeweils gültige Recht des Landes, in dem sich die Immobilie befindet.

Plan B, Immobilienagentur
Inhaber: Martina Jurić, OIB: 51270894060,
Srima VII 57A, 22211 Srima